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das schwerwiegendste Problem ist die Verletzung der Chancengleichheit dadurch, dass unterschiedliche Hilfsmittel verwendet werden durften. Der Punktabzug im Multiple-Choice Teil ist rechtlich ebenfalls bedenklich, wobei beachtet werden muss, dass der MC-Teil nur einen geringen Teil der Klausur ausgemacht hat.
Eine Aufgabe zu einem Thema, die in Übung/Vorlesung nur kurz behandelt wurde, ist nicht so kritisch, wenn das Themengebiet in der Modulbeschreibung enthalten ist. In einem wissenschaftlichen Studium muss nicht zwangsläufig alles zuvor explizit gelehrt worden sein. Das kann ich aber so spontan nicht überprüfen.
Alle, die die Klausur nicht bestanden haben, sollten in jedem Fall das Ergebnis mit einem Widerspruch anfechten, wenn die notwendigen Randbedingungen erfüllt sind. Das betrifft also alle, die keinen Taschenrechner nutzen durften oder die sehr knapp nicht bestanden haben und entsprechende Punkte aus dem MC-Teil fehlten.
Zur Kompensation ist das geeignete Mittel wohl die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung für alle Benachteiligten, die das beantragen. Pauschale Punktzuschläge, wie sie im Forum angesprochen wurden, sind ausgeschlossen. Denn ein Verfahrensfehler bei der Leistungsfeststellung kann nicht durch eine nachträgliche pauschale Bewertungsänderung kompensiert werden.
Der Prüfungsausschuss und der Prüfer sollten jetzt in jedem Fall zeitnah informiert werden. Wenn es dann Ergebnisse gibt, haben alle immer noch einen Monat (oder ein Jahr bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung) Zeit, die Prüfungsentscheidung anzufechten. Ich empfehle in diesem Fall, einen Termin bei unserem Rechtsanwalt für Prüfungsrecht zu vereinbaren, der Betroffene auf diesem Gebiet bestens beraten kann.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen. Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Felix
PS: Unser Prüfungsrechtsflyer:
http://www.asta.rwth-aachen.de/files/698/
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